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   BFH, 27.11.1964 - VI 55/63 S   

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https://dejure.org/1964,533
BFH, 27.11.1964 - VI 55/63 S (https://dejure.org/1964,533)
BFH, Entscheidung vom 27.11.1964 - VI 55/63 S (https://dejure.org/1964,533)
BFH, Entscheidung vom 27. November 1964 - VI 55/63 S (https://dejure.org/1964,533)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Prämienbegünstigung der durch einen Landwirt an Bausparkassen zur Erlangung von Baudarlehen geleisteten Beiträge - Zurückzahlung früher begünstigter Beiträge vor Ablauf der Sperrfrist

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 81, 598
  • DB 1965, 459
  • BStBl III 1965, 214
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 25.09.1959 - VI 47/58 U

    Leistungen von Beiträgen an eine Bausparkasse für ein Betriebszwecken dienendes

    Auszug aus BFH, 27.11.1964 - VI 55/63 S
    Soweit die Grundsätze des Urteils des Bundesfinanzhofs VI 47/58 U vom 25. September 1959 (BStBl 1959 III S. 467, Slg. Bd. 69 S. 553) davon abweichen, hält der Senat daran nicht fest.

    Soweit die Grundsätze des Urteils des Bundesfinanzhofs VI 47/58 U vom 25. September 1959 (BStBl 1959 III S. 467, Slg. Bd. 69 S. 553) davon abweichen, hält der Senat daran nicht fest.

    Nach der Entscheidung des Senats VI 47/58 U vom 25. September 1959 (BStBl 1959 III S. 467, Slg. Bd. 69 S. 553) soll die Zahlung der Beiträge in der Regel als Betriebsvorgang gewertet werden, wenn mit der vor Ablauf der Sperrfrist ausgezahlten Bausparsumme ein Gebäude errichtet wird, das ganz oder zu mehr als 50 v. H. betrieblichen Zwecken des Steuerpflichtigen dient.

    Die Natur der Betriebsausgaben kann, wie z.B. im Falle des Urteils des Bundesfinanzhofs VI 47/58 U a.a.O., daraus gefolgert werden, daß zwischen der Einzahlung eines ungewöhnlich großen Bausparkassenbeitrags und der Zuteilung der Bausparsumme eine so kurze Zeit liegt, daß bei wirtschaftlich vernünftigem Handeln der Steuerpflichtige nur die Finanzierung des Betriebsgebäudes gewollt haben kann.

    Beträgt der Wohnzwecken dienende Gebäudeteil aber weniger als 50 v.H. des Gesamtwerts des Gebäudes, so ist nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs VI 47/58 U a.a.O. der Fall ebenso zu beurteilen, wie der eines reinen Betriebsgebäudes.

    Die Rückforderung kann gerechtfertigt sein, wenn ein ausschließlich Betriebszwecken dienendes Gebäude, eine Scheune oder ein Stall, gebaut wird (Urteil des Bundesfinanzhofs VI 47/58 U a.a.O.).

  • BFH, 13.05.1960 - VI 113/59 U

    Voraussetzungen für den Erhalt einer Wohnungsbauprämie - Privater bzw.

    Auszug aus BFH, 27.11.1964 - VI 55/63 S
    Der Bundesfinanzhof habe im Urteil VI 113/59 U vom 13. Mai 1960 (BStBl 1960 III S. 282, Slg. Bd. 71 S. 93) Beiträge eines Landwirts nur für prämienbegünstigt erklärt, wenn die Bausparsumme zur Befriedigung eines gehobenen Wohnbedürfnisses, wie z.B. zum Bau eines Wintergartens und zum Einbau einer Ölheizung dienen solle.

    Diese steuerliche Behandlung des Wohnhauses dient aber, wie der Senat im Urteil VI 113/59 U a.a.O. ausgesprochen und das Finanzgericht zutreffend dargelegt hat, der Vereinfachung der Besteuerung.

    Der Senat hat in dem vom Finanzgericht angeführten Urteil VI 113/59 U a.a.O. einem nichtbuchführenden Landwirt eine Wohnungsbauprämie zuerkannt, der die innerhalb der Sperrfrist zurückgezahlten Beiträge zu Ausbauten an seinem Wohnhaus, die einem gehobenen Wohnbedürfnis dienten, verwendete.

    Soweit sich also aus dem Urteil VI 113/59 U a.a.O. ergibt, daß die Baumaßnahmen des Landwirts an seinem Wohnhaus, um prämienunschädlich zu sein, einem gehobenen Wohnbedürfnis dienen müßten, hält der Senat an dieser Auslegung nicht fest.

  • BFH, 26.09.1958 - VI 153/56 U

    Einordnung der Bausparkassenbeiträge als Sonderabgaben bei Verwendung des

    Auszug aus BFH, 27.11.1964 - VI 55/63 S
    Nach dem Urteil des Senats VI 153/56 U vom 26. September 1958 (BStBl 1958 III S. 444, Slg. Bd. 67 S. 447) können allerdings die Beiträge im Rahmen eines Unternehmens geleistet werden; es steht einem Unternehmer frei, ob er Bausparkassenbeiträge für ein betriebliches Bauvorhaben im Rahmen seines Betriebes oder aus privaten Mitteln für einen außerbetrieblichen Wohnungsbau leisten will.

    Baut der Steuerpflichtige aber kein neues Betriebsgebäude, sondern ein Haus, das gleichzeitig betrieblichen Zwecken und Wohnzwecken dient, also ein sogenanntes gemischtgenutztes Gebäude, so ist nach der Entscheidung des Senats VI 153/56 U a.a.O. die vorzeitige Auszahlung der Bausparsumme unschädlich, wenn der Wohnzwecken dienende Teil des Gebäudes mehr als 50 v.H. des Gesamtwerts übersteigt und die ausgezahlte Bausparsumme nicht höher ist als die Baukosten des Wohnzwecken dienenden Gebäudeteils.

  • BFH, 19.08.1958 - I 84/57
    Auszug aus BFH, 27.11.1964 - VI 55/63 S
    Auch wenn die Beiträge eines nichtbuchführenden Landwirts nicht erkennbar aus seinem Privatvermögen gezahlt werden, so steht dem Landwirt doch die Vergünstigung zu, wenn er die eingezahlten Beiträge erst nach Ablauf der Sperrfrist von sechs Jahren zurückerhält (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs I 84/57 vom 19. August 1958, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Einkommensteuergesetz, § 7c, Rechtsspruch 66).
  • BFH, 08.02.1983 - VIII R 163/81

    Werbungskosten - Bausparverträge - Abschlußgebühren

    Dem steht nicht entgegen, daß nach der Rechtsprechung ein Sonderausgabenabzug von Bausparkassenbeiträgen ausscheidet, wenn der Bausparvertrag zu einem Betriebsvermögen gehört (BFH-Urteile vom 27. November 1964 VI 55/63 S, BFHE 81, 598, BStBl III 1965, 214; vom 18. März 1965 IV 61/62 U, BFHE 82, 207, BStBl III 1965, 320, mit Ausnahmen für Land- und Forstwirte).

    Sparbeiträge im Rahmen eines Betriebs sind "aktivierungspflichtige Betriebsausgaben" (BFHE 81, 598, 601, BStBl III 1965, 214).

  • BFH, 13.07.1967 - VI 291/65

    Vorliegen einer unmittelbaren Verwendung zum Wohnungsbau

    Da Sonderausgaben im Sinn von § 10 EStG nur Aufwendungen sind, die zum privaten Lebensbereich der Stpfl. gehören, würde ein Zusammenhang der Bausparverträge mit dem Gewerbebetrieb des Ehemannes den Abzug der Bausparbeiträge als Sonderausgaben ausschließen (Urteil des Senats VI 55/63 S vom 27. November 1964, BFH 81, 598, BStBl III 1965, 214).

    Die Stpfl. hätten auch nicht, wie das FG wohl angenommen hat, ein Wahlrecht zwischen der Behandlung der Bausparbeiträge als Betriebsausgaben oder als Sonderausgaben; denn ein solches Wahlrecht kommt nach dem Urteil VI 55/63 S (a.a.O.) nur in Betracht, wenn ein Steuerpflichtiger mit Hilfe eines Bausparvertrags ein Gebäude errichten will, das sowohl seinen gewerblichen als auch seinen eigenen Wohnzwecken dienen soll, sofern die Bausparsumme die voraussichtlich für die Errichtung seiner Wohnung entstehenden Baukosten nicht übersteigen wird.

  • BFH, 22.07.1988 - III R 44/84

    Landwirt - Eigengenutztes Wohnhaus - Schwimmbad - Investitionszulage -

    Die Entscheidung des Senats liegt im übrigen auf der Linie des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 27. November 1964 VI 55/63 S (BFHE 81, 598, BStBl III 1965, 214).
  • BFH, 11.10.1989 - X R 31/86

    Wohnungsbauprämie; Rückforderung gewährter Prämien

    Prämienschädlich, weil nicht zum Wohnungsbau verwendet, sind Kreditmittel, wenn sie für die Finanzierung von Baulichkeiten verwendet werden, die ausschließlich betrieblichen bzw. landwirtschaftlichen Zwecken dienen (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 27. November 1964 VI 55/63 S, BFHE 81, 598, BStBl III 1965, 214; vom 18. März 1965 IV 61/62 U, BFHE 82, 207, BStBl III 1965, 320).
  • BFH, 26.08.1986 - IX R 6/81

    Nachversteuerung bei vorzeitiger und steuerschädlicher Verfügung über

    Denn die Voraussetzungen, unter denen Bausparbeiträge zur Erlangung von Baudarlehen begünstigt werden, sind für Wohnungsbauprämien und Sonderausgaben - abgesehen von unterschiedlichen Sperrfristen - gleich (BFH-Urteile vom 22. März 1968 VI R 213/67, BFHE 92, 142, BStBl II 1968, 512, und vom 27. November 1964 VI 55/63 S, BFHE 81, 598, BStBl III 1965, 214); im übrigen entspricht die Zielsetzung der Prämienbegünstigung für Bausparbeiträge derjenigen der Steuervergünstigung des § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG (vgl. Gutachten der Steuerreformkommission 1971, Schriftenreihe des Bundesministeriums der Finanzen, Heft 17, Bonn 1971, Abschn. III, Tz. 4, 11).
  • BFH, 04.04.1968 - IV 210/61

    Zugehörigkeit des Wohngebäudes eines Landwirts zum Betriebsvermögen bei

    Mit der vorstehenden Rechtsauffassung tritt der Senat nicht in Gegensatz zu der Grundsatzentscheidung des VI. Senats VI 55/63 S vom 27. November 1964 (BFH 81, 598, BStBl III 1965, 214).
  • BFH, 20.03.1973 - VIII R 58/68

    Abschlußgebühren eines Bausparvertrages - Werbungskosten - Vermietung und

    Beiträge zu Bausparkassen zur Erlangung eines Baudarlehens, zu denen die Abschlußgebühren rechnen, können zwar auch als aktivierungspflichtige Betriebsausgaben in Betracht kommen (Urteile des RFH vom 6. November 1936 VI A 155/36, RStBl 1937, 96, und des BFH vom 26. September 1958 VI 153/56 U, BFHE 67, 447, BStBl III 1958, 444; vom 25. September 1959 VI 47/58 U, BFHE 69, 553, BStBl III 1959, 467; vom 27. November 1964 VI 55/63 S, BFHE 81, 598, BStBl III 1965, 214; vom 18. März 1965 IV 61/62 U, BFHE 82, 207, BStBl III 1965, 320).
  • BFH, 11.02.1966 - VI 195/64
    Wie gesagt, begünstigt das WoPG nicht nur Sparer, die ein Wohnhaus errichten wollen, sondern auch Sparer, die den Sparvertrag lediglich zur Vermögensbildung benutzen (Urteil des Senats VI 55/63 S vom 27. November 1964 BStBl 1965 III S. 214, Slg. Bd. 81 S. 598).
  • BFH, 19.02.1965 - VI 274/63 U

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfage einer begünstigten Prämiengewährung

    Zu den Ausführungen des Finanzgerichts braucht jedoch in diesem Streitfall nicht näher Stellung genommen zu werden, da der Senat bereits in dem Grundsatzurteil VI 55/63 S vom 27. November 1964 (Slg. Bd. 81 S. 598) seine frühere Auffassung nicht mehr in vollem Umfang aufrechterhalten und entschieden hat, daß der Sonderausgabenabzug und die Gewährung von Wohnungsbauprämie nicht dadurch beeinträchtigt werden, daß die mit Hilfe dieser Vergünstigungen geförderte Wohnung sich in einem Gebäude befindet, das nicht wenigstens zur Hälfte Wohnzwecken dient.
  • BFH, 22.03.1968 - VI R 213/67

    Durch Wasserrohrbruch und Kriegsschäden verursachte kleinere Reperaturen als

    Die Voraussetzungen, unter denen Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung von Baudarlehen begünstigt werden, sind für Sonderausgaben und Wohnungsbau-Prämien gleich, wie im Urteil des Senats VI 55/63 S vom 27. November 1964 (BFH 81, 598, BStBl III 1965, 214) dargelegt ist.
  • BFH, 30.04.1965 - VI 29/64
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